Start

Termine
Vorstand / Satzung
Mitglied werden
Die Künstler
Fotos / Presse
Archiv
Impressum / Datenschutz
Vorstand ab 04-2025:

hintere Reihe von links:
Q.Fell, Kerstin, Birgit, Isolde, Ulla, Dieter,
vorne: Yochen, Ellen

Q.Fell
1. Vorsitzender

 

Dieter Nagel
2. Vorsitzender

 

Birgit Sauerbier-Bang
Kassenwartin

 

Isolde Nagel
Schriftführerin

 

Kerstin Franz
Presse /
Öffentlichkeitsarbeit

 

Beisitzer:

Ellen Hug (Kuratorin)

Yochen Schwarz
(Kurator)

Ulla Morbach

(Öffentlichkeitsarbeit)


Kuratoren des Vereins:
Ellen, Isolde, Yochen, Q.Fell

 
Satzung des Kunstverein Meerholz e.V.:
 
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Meerholz e.V.“ und ist unter der Nummer VR 31601 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau - Registergericht - eingetragen.

2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Kunstverein Meerholz wendet sich vorrangig der Förderung der zeitgenössischen Kunst sowie der Begegnung und Auseinandersetzung mit dieser zu. Er stellt sich folgende Aufgaben:

1. Das kostenfreie, für die Öffentlichkeit zu den Ausstellungszeiten zugängliche Ausstellen von Werken der bildenden Kunst, sowohl der freien als auch der angewandten Bereiche.

2. Die Durchführung von Vorträgen, Exkursionen und Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte, Filmvorführungen etc.

3. Das Sammeln von Kunstwerken.

4. Die Förderung von öffentlichen Sammlungen durch Stiftungen und Leihgaben.

5. Die Herausgabe von Publikationen, Kunstblättern und Editionen.

6. Die Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen und Einrichtungen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglieder des Vereins sind: Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder.

1. Als ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen aufgenommen werden. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Auf Antrag erfolgt eine Familienmitgliedschaft.

2. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen; sie zahlen einen Beitrag nach Selbsteinschätzung. Er sollte aber den doppelten, nicht ermäßigten Jahresbeitrag nicht unterschreiten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3. Personen, die sich um das Kunstleben und die Belange des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages für
Ehrenmitglieder besteht nicht.

4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Für die Aufnahme einer Künstlerin, eines Künstlers ist ein assoziiertes Jahr vorgeschaltet. Innerhalb von 365 Tagen nach Zeichnung besteht das Recht auf Teilnahme an Ausstellungen ohne Beitragszahlung. Ein Stimmrecht besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet sodann im beiderseitigen
Einvernehmen der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages; dieser ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, während ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Der Mitgliedsbeitrag kann im Einzelfall auf Beschluss des Vorstandes herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Der Beitrag ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich durch Post oder E-Mail mitzuteilen. Er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

6. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder ausschließen, wenn sie den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen.
Dies gilt auch wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb von drei Monaten
nicht gezahlt hat.
Eine Mitgliedschaft in einer radikalen, verfassungsfeindlichen Vereinigung, Partei oder Organisation stellt ein Ausschlusskriterium dar.
Der Grund des Ausschlusses wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Ansprüche gegen den Verein oder dessen Organe zu.


§5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung.


§ 6 Der Vorstand

7. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Pressesprecher. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. vorzeitig ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder kann der Vorstand vorübergehend Mitglieder des Beirates kooptieren, bis die Mitgliederversammlung neue Entscheidungen trifft.

9. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der Vorstand vorübergehend Mitglieder des Beirates kooptieren, bis die Mitgliederversammlung neue Entscheidungen trifft.

5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart sind allein vertretungsberechtigt, gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

6. Rechtsgeschäfte, die einen Beitrag von Euro 1000 (in Worten Eintausend) übersteigen bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes und der Schriftform. Ausnahmen für den laufenden Geschäftsverkehr können durch die Geschäftsordnung zugelassen werden.

7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser ist dem Vorstand verantwortlich. Er besorgt die Vereinsgeschäfte gemäß den vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung erteilten Weisungen und Vollmachten. Ein berufener Vorstand ist automatisch Mitglied des Vereins und ist von der Beitragspflicht entbunden. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Er kann durch Zweidrittelmehrheit des Vorstandes abberufen werden. Eine vorzeitige Abberufung kann nur bei Schädigung des Vereins und bei Verstoß gegen seine Ziele sowie Beschlüsse erfolgen.


§ 7 Ausschüsse und Einzelaufträge
Der Vorstand kann Ausschüsse für einzelne Sachgebiete einsetzen oder einzelne Mitglieder mit deren Einverständnis beauftragen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen.


§ 8 Der Beirat

1. Zur Förderung der Aufgaben des Kunstvereins sowie des engen Kontaktes zu den Mitgliedern und zur Öffentlichkeit, beruft der Vorstand einen Beirat. Er soll aus Persönlichkeiten bestehen, die im öffentlichen Leben erfahren und mit der Arbeit des Kunstvereins besonders verbunden sind.

2. Der Beirat besteht höchstens aus fünfzehn Personen. Er wird vom Vorstand für die Zeit von zwei Jahren berufen. Die Abberufung von Beiratsmitgliedern ist jederzeit möglich.

3. Der Beirat ist vom Vorstand in regelmäßigen Abständen über die wichtigsten Vorhaben, die Ergebnisse der Arbeit und die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten.


§9 Kuratorium
Der Vorstand kann zusammen mit dem Beirat zur Gründung, Förderung, Führung und Verwaltung von Stiftungen, die Hervorragenden Zielen und Aufgaben des Kunstverein dienen, Kuratorien berufen.


§ 10 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die jährlich einmal zusammentritt. Die erste Mitgliederversammlung des Vereinsjahres tritt im Zeitraum des ersten Halbjahres zusammen. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

- Die Wahl der Vorstandsmitglieder.
- Die Wahl der Rechnungsprüfer, die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Festsetzung des Jahresbeitrages.
- Die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Geschäftsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
- Satzungsänderungen.
- Die Auflösung des Vereins.

1. Der Vorsitzende kann innerhalb eines Vereinsjahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

2. Auf schriftlich begründetem Antrag von einem Fünftel der Vereinsmitglieder hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist einzuberufen.

3. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende die Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich durch einfachen Brief oder E-Mail einzuladen. Anträge zur Tagesordnung, über die abgestimmt werden soll, sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder gefasst.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit findet am Ende der Mitgliederversammlung eine Stunde später eine zweite Versammlung statt. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähige, hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke gehen seine Sammlungen und das sonstige Vereinsvermögen unmittelbar in das Eigentum des Heimat- und Geschichtsvereins
Meerholz mit der Auflage über, das Vermögen im Sinne der öffentlichen Kunstpflege zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden und der Öffentlichkeit im Rahmen einer Ausstellung kostenfrei darzubieten.


§ 11 Sonderregelung

Sollten Änderungen an der Satzung vom Finanzamt oder dem Amtsgericht oder einer ähnlichen Institution verlangt werden, so ist der Vorstand berechtigt diese ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu beschließen. Spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung ist die Änderung in der Satzung mitzuteilen.