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§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Kunstverein Meerholz e.V.
und ist unter der Nummer VR 31601 im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Hanau - Registergericht - eingetragen.
2. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Kunstverein Meerholz wendet sich vorrangig der Förderung
der zeitgenössischen Kunst sowie der Begegnung und Auseinandersetzung
mit dieser zu. Er stellt sich folgende Aufgaben:
1. Das kostenfreie, für die Öffentlichkeit zu den Ausstellungszeiten
zugängliche Ausstellen von Werken der bildenden Kunst, sowohl
der freien als auch der angewandten Bereiche.
2. Die Durchführung von Vorträgen, Exkursionen und Veranstaltungen
wie Lesungen, Konzerte, Filmvorführungen etc.
3. Das Sammeln von Kunstwerken.
4. Die Förderung von öffentlichen Sammlungen durch Stiftungen
und Leihgaben.
5. Die Herausgabe von Publikationen, Kunstblättern und Editionen.
6. Die Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen und Einrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwandt werden.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglieder des Vereins sind: Ordentliche Mitglieder, fördernde
Mitglieder, Ehrenmitglieder.
1. Als ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen
aufgenommen werden. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag. Auf Antrag erfolgt eine Familienmitgliedschaft.
2. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische
Personen; sie zahlen einen Beitrag nach Selbsteinschätzung.
Er sollte aber den doppelten, nicht ermäßigten Jahresbeitrag
nicht unterschreiten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.
3. Personen, die sich um das Kunstleben und die Belange des Vereins
hervorragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages für
Ehrenmitglieder besteht nicht.
4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Für die Aufnahme einer Künstlerin, eines Künstlers
ist ein assoziiertes Jahr vorgeschaltet. Innerhalb von 365 Tagen
nach Zeichnung besteht das Recht auf Teilnahme an Ausstellungen
ohne Beitragszahlung. Ein Stimmrecht besteht nicht. Über die
Aufnahme entscheidet sodann im beiderseitigen
Einvernehmen der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages;
dieser ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, während ein
Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird
oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Der Mitgliedsbeitrag
kann im Einzelfall auf Beschluss des Vorstandes herabgesetzt oder
ausgesetzt werden. Der Beitrag ist im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres
zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich durch Post oder
E-Mail mitzuteilen. Er wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres
wirksam.
6. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder ausschließen,
wenn sie den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen.
Dies gilt auch wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb von drei Monaten
nicht gezahlt hat.
Eine Mitgliedschaft in einer radikalen, verfassungsfeindlichen Vereinigung,
Partei oder Organisation stellt ein Ausschlusskriterium dar.
Der Grund des Ausschlusses wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Ansprüche gegen
den Verein oder dessen Organe zu.
§5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
7. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter den
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem
Kassenwart und dem Pressesprecher. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl
ist zulässig. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist
ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der amtierende Vorsitzende. vorzeitig ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder kann der Vorstand vorübergehend Mitglieder
des Beirates kooptieren, bis die Mitgliederversammlung neue Entscheidungen
trifft.
9. Für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder kann der
Vorstand vorübergehend Mitglieder des Beirates kooptieren,
bis die Mitgliederversammlung neue Entscheidungen trifft.
5. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart sind
allein vertretungsberechtigt, gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen
ein und leitet sie.
6. Rechtsgeschäfte, die einen Beitrag von Euro 1000 (in Worten
Eintausend) übersteigen bedürfen der Zustimmung des gesamten
Vorstandes und der Schriftform. Ausnahmen für den laufenden
Geschäftsverkehr können durch die Geschäftsordnung
zugelassen werden.
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser
ist dem Vorstand verantwortlich. Er besorgt die Vereinsgeschäfte
gemäß den vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung
erteilten Weisungen und Vollmachten. Ein berufener Vorstand ist
automatisch Mitglied des Vereins und ist von der Beitragspflicht
entbunden. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme
an den Vorstandssitzungen teil. Er kann durch Zweidrittelmehrheit
des Vorstandes abberufen werden. Eine vorzeitige Abberufung kann
nur bei Schädigung des Vereins und bei Verstoß gegen
seine Ziele sowie Beschlüsse erfolgen.
§ 7 Ausschüsse und Einzelaufträge
Der Vorstand kann Ausschüsse für einzelne Sachgebiete
einsetzen oder einzelne Mitglieder mit deren Einverständnis
beauftragen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen.
§ 8 Der Beirat
1. Zur Förderung der Aufgaben des Kunstvereins sowie des engen
Kontaktes zu den Mitgliedern und zur Öffentlichkeit, beruft
der Vorstand einen Beirat. Er soll aus Persönlichkeiten bestehen,
die im öffentlichen Leben erfahren und mit der Arbeit des Kunstvereins
besonders verbunden sind.
2. Der Beirat besteht höchstens aus fünfzehn Personen.
Er wird vom Vorstand für die Zeit von zwei Jahren berufen.
Die Abberufung von Beiratsmitgliedern ist jederzeit möglich.
3. Der Beirat ist vom Vorstand in regelmäßigen Abständen
über die wichtigsten Vorhaben, die Ergebnisse der Arbeit und
die finanzielle Lage des Vereins zu unterrichten.
§9 Kuratorium
Der Vorstand kann zusammen mit dem Beirat zur Gründung, Förderung,
Führung und Verwaltung von Stiftungen, die Hervorragenden Zielen
und Aufgaben des Kunstverein dienen, Kuratorien berufen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Beschlussorgan des Vereins ist die Mitgliederversammlung,
die jährlich einmal zusammentritt. Die erste Mitgliederversammlung
des Vereinsjahres tritt im Zeitraum des ersten Halbjahres zusammen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder.
- Die Wahl der Rechnungsprüfer, die Rechnungsprüfer müssen
Mitglieder des Vereins sein, sie dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
- Die Festsetzung des Jahresbeitrages.
- Die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Geschäftsberichtes
und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
- Satzungsänderungen.
- Die Auflösung des Vereins.
1. Der Vorsitzende kann innerhalb eines Vereinsjahres weitere Mitgliederversammlungen
einberufen.
2. Auf schriftlich begründetem Antrag von einem Fünftel
der Vereinsmitglieder hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung
binnen Monatsfrist einzuberufen.
3. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende die Vereinsmitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich
durch einfachen Brief oder E-Mail einzuladen. Anträge zur Tagesordnung,
über die abgestimmt werden soll, sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder gefasst.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit findet
am Ende der Mitgliederversammlung eine Stunde später eine zweite
Versammlung statt. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähige, hierauf ist in
der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit
der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Im Falle der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins bzw. des Wegfalls steuerbegünstigter
Zwecke gehen seine Sammlungen und das sonstige Vereinsvermögen
unmittelbar in das Eigentum des Heimat- und Geschichtsvereins
Meerholz mit der Auflage über, das Vermögen im Sinne der
öffentlichen Kunstpflege zu gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden und der Öffentlichkeit im Rahmen einer Ausstellung
kostenfrei darzubieten.
§ 11 Sonderregelung
Sollten Änderungen an der Satzung vom Finanzamt oder dem Amtsgericht
oder einer ähnlichen Institution verlangt werden, so ist der
Vorstand berechtigt diese ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung
zu beschließen. Spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung
ist die Änderung in der Satzung mitzuteilen.
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